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Neuregelung der Wiener Covid-Maßnahmen ab 1. Oktober

In Nachtgastronomie und Bars Zutritt nur noch für Geimpfte und Genesene – 2G-Regel auch bei Zusammenkünften über 500 Personen – Antigen-Tests nicht mehr für Eintritt gültig

(RK) Durch die am Montag kundgemachte Novelle der Wiener Maßnahmen-Begleitverordnung treten in Wien mit 1. Oktober 2021 folgende Änderungen und Regelungen in Kraft:

2G für Nachgastronomie und Veranstaltungen über 500 Personen

In der Nachtgastronomie, in Discos und Barbetrieben ist der Zutritt nur noch für KundInnen möglich, die geimpft oder genesen sind (2G-Regel).

Auch bei Zusammenkünften mit mehr als 500 Personen (indoor und outdoor) gilt für BesucherInnen die 2G-Regel.

Ausgenommen davon sind Kinder unter 12 Jahren, für sie ist der Eintritt auch weiterhin mit einem Antigen-Schnelltest oder einem PCR-Test möglich. Für Kinder unter 6 Jahren ist kein Nachweis erforderlich.

MitarbeiterInnen bei Zusammenkünften über 500 Personen und in der Nachtgastronomie brauchen entweder einen PCR-Test bzw. müssen geimpft oder genesen sein (2,5G). Haben sie keinen Nachweis muss eine FFP2-Maske getragen werden.

2,5G für kleinere Veranstaltungen

Bei Zusammenkünften mit mehr als 25 Personen gilt für den Zutritt die 2,5G-Regel (geimpft, genesen, PCR-getestet). In Kinos, Theatern und Kabaretts mit nicht mehr als 500 Besuchern bleibt für BesucherInnen die schon bekannte M-N-S-Pflicht bestehen, die für Veranstaltungen über 500 Personen aufgrund der 2G-Regel wegfällt.

Antigen-Tests nicht mehr gültig, keine Änderungen für Kinder unter 12

Antigentests werden nicht mehr als Eintrittstests für KundInnen akzeptiert. Überall dort, wo 3G erforderlich ist, ist der Zutritt ab 1. Oktober nur mehr geimpft, genesen oder mit PCR-Test (Gültigkeitsdauer 48h) möglich. Diese 2,5G-Regelung gilt beispielsweise in der Gastronomie und Hotellerie, bei körpernahen Dienstleistungen sowie für den Besuch von Spitälern und Pflegeeinrichtungen.

Ausgenommen davon sind Kinder unter 12 Jahren, für die auch ein Antigen-Test akzeptiert wird. Ebenso zugelassen bleibt ein Antigen-Test in Ausnahmefällen für Hotelgäste, wenn eine rechtzeitige Vorlage eines PCR-Ergebnisses nicht möglich ist und dadurch die Befriedigung des unmittelbaren Wohnbedürfnisses gefährdet wäre.

FFP2-Masken im Handel und in Verkaufsräumen

Einheitliche Regelungen gibt es für KundInnenbereiche im Handel und in Verkaufsräumen, in denen keine Zutrittsnachweise nötig sind. Hier müssen alle KundInnen in geschlossenen Räumen eine FFP2-Maske tragen. Diese Regelung befreit das Handelspersonal von Kontrollmaßnahmen und ermöglicht eine effiziente Kontrolle durch behördliche Organe.

Einheitliche Regeln für Kranken- und Pflegeeinrichtungen

Auch für den Bereich von Krankenanstalten und Pflegeeinrichtungen werden einheitliche Regelungen für MitarbeiterInnen und BetreiberInnen erlassen. Diese müssen ein gültiges PCR-Testergebnis vorlegen, wenn sie nicht geimpft oder genesen sind (2,5G). Unabhängig von ihrem Impfstatus haben alle MitarbeiterInnen einmal pro Woche einen gültigen PCR-Test vorzulegen und eine FFP2-Maske zu tragen.

Bereits jetzt dürfen in Wien körpernahe DienstleisterInnen, Beschäftigte in der Erwachsenenbildung, Personal und BetreiberInnen in der Gastronomie ihren Arbeitsort nur betreten, wenn sie einen 3G-Nachweis haben. Auch hier entfällt nun konsequenterweise der Antigen-Test als Nachweis. Ist kein Nachweis vorhanden, müssen sie eine FFP2-Maske tragen.

Die Verordnung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft und ist vorerst bis Ende Oktober befristet.

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